Diese Rubrik wird ganz der juristischen Seite des Vereins gewidmet. Hier werden die aktuelle Satzung und Informationen rund um den Verein als solches Platz finden.
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Auf der Jahreshauptversammlung 2008 wurden die Änderungen der Paragraphen 8 und 14 beschlossen. Unten seht Ihr die aktuelle, vom Vereinsregister bestätigte Version der Satzung.
§ 1 Unter dem Namen Förderverein der Grundschule und des Kindergartens Wanna besteht ein Verein, welcher den Zweck hat, aus eigenen Kräften im gemeinnützigen Interesse die Grundschule sowie den Kindergarten Wanna auf ideelle und materielle Weise zu fördern, insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen. Großes Gewicht wird dabei auf Aktionen im schulischen und außerschulischen Bereich und im Kindergartenbereich gelegt mit dem Ziel, möglichst vielen Kindern durch Gruppenerlebnisse den Einstieg in soziale Erfahrungsprozesse zu ermöglichen.
Ein weiteres Ziel ist es, die Schule und den Kindergarten als lebendigen Bestandteil in die dörfliche Gemeinschaft einzubinden und die Gemeinschaft aller Kinder zu fördern. Der Verein wird dazu beitragen, die Unterrichtsmittel der Schule und die Materialien des Kindergartens zu ergänzen und Aktionen sowie im Gemeininteresse der Schule und des Kindergartens liegende Aufgaben tatkräftig zu unterstützen.
Der Verein ist in das Vereinsregister VR 140317, Amtsgericht Tostedt eingetragen. Er führt den Zusatz eingetragener Verein (e.V.)
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Mitglieder des Vereins können alle Eltern von Kinder des Kindergartens und der Grundschule Wanna und alle sonstigen Personen, sowie juristische Personen, werden, die an der Fortbildung und Fürsorge der Kinder der vorgenannten Organe in Wanna interessiert sind.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 6 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich bei dem Vorstand, dieser entscheidet über die Aufnahme. Sie wird mit Beginn des auf den Eingang der Anmeldung folgenden Monats wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Kündigung
c) durch Ausschließung
Die Ausschließung erfolgt im Vorstand und an der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Ausschlussgründe sind:
a) vereinsrechtlich zuwider handelnde Taten, oder
b) Straftaten
§ 7 Die Organe sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Den Vorstand bilden:
1) der/die Vorsitzende
2) der/die Stellvertreter
3) Kassenwart
4) der/die Schriftführer/in
5) Beisitzer/in (Beisitzerzahl kann erweitert werden)
Der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassenwart/in, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zwei gemeinsam. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Amt endet im Todesfall oder im Falle des freiwilligen Rücktritts, oder, wenn eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dem Vorstandsmitglied oder dem Gesamtvorstand das Vertrauen entzieht.
§ 9 Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12.
§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr im letzten Quartal des Schuljahres stattfinden. Die Vereinsmitglieder sind hierzu unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Der Vorsitzende hat in der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen. In allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist über alle Beschlüsse Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Vorstand unterschrieben werden. Außerdem sind für die Geschäftsjahre zwei Mitglieder für die Kassenprüfung zu wählen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Kassenprüfung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchgeführt wird.
§ 11 Beschlüsse werden in allen Versammlungen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nach Gesetz oder Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden.
§ 12 Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dahingehende müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenzahl von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 13 Der Vorstand tritt nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder auf Verlangen der anderen Vorstandsmitglieder zusammen. Er hat zumindest einmal jährlich zu tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Stellvertreter anwesend sind.
§ 14 Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beträgt 12 Euro pro Familie (im Sinne Erziehungsberechtigte und Ihre Kinder in einem Haushalt). Veränderungen des Jahresbeitrages können nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden.
§ 15 Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen mit dem Tage des Ausscheidens alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein und an das Vereinsvermögen. Eine anteilige Erstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.
§ 16 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Samtgemeinde Sietland, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bei der Grundschule und des Kindergartens verwenden darf.
§ 17 Die Satzung des Vereins wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.04.2002 beschlossen.